Solarpflicht in NRW: Das müssen Hauseigentümer jetzt wissen – Dachreinigungen und Dachbeschichtungen nicht betroffen

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Nordrhein-Westfalen eine Solarpflicht auch für Bestandsgebäude, wenn eine komplette Dachsanierung (Neueindeckung der Dachfläche) durchgeführt wird. Aber keine Sorge: Wenn Sie eine Dachbeschichtung planen, betrifft Sie diese Pflicht nicht (also auch in Ostwestfalen-Lippe, Münsterland, Warendorf, Soest).

Dachbeschichtung in NRW – keine Solarpflicht bei Dachreinigung oder Beschichtung

Zusammenfassung

Ab Januar 2026 gilt in NRW eine erweiterte Solarpflicht auch für Bestandsgebäude, sobald eine vollständige Dachsanierung durchgeführt wird. Viele Hauseigentümer sind verunsichert und fragen sich, ob das auch dann greift, wenn sie durch eine Dachreinigung und Dachbeschichtung ihr Dach pflegen und verschönern möchten. In diesem Beitrag erklären wir verständlich, was die Solarpflicht bedeutet, für wen sie gilt – und warum klassische Maßnahmen wie Dachreinigung oder Dachbeschichtung nicht davon betroffen sind.

Was bedeutet die Solarpflicht in NRW?

Seit dem 1. Januar 2026 hat Nordrhein-Westfalen die Solarpflicht auf Bestandsgebäude bei Dachsanierungen ausgeweitet. Das heißt:

Wenn Sie Ihr Dach komplett neu eindecken lassen, müssen Sie künftig eine Solaranlage (PV) installieren – typischerweise mindestens 30 % der geeigneten Dachfläche muss dafür genutzt werden. Die Pflicht gilt unabhängig davon, wann Sie den Auftrag erteilt haben – entscheidend ist allein, dass die Arbeiten nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Als Solaranlage wird dabei meist eine Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlage verstanden. Auch Kombinationen oder Techniklösungen wie gemietete PV-Anlagen sind möglich. Ausnahmen gibt es für denkmalgeschützte und Gebäude mit sehr kleinen Dächern (z. B. unter 50 m²) und Dächer, auf denen eine Solaranlage technisch nicht machbar ist (z. B. starke Verschattung, Statik oder wenn andere bauliche Voraussetzungen fehlen) und Fälle, in denen eine Installation wirtschaftlich unzumutbar wäre.

 

Gilt die Solarpflicht für Dachreinigungen und Dachbeschichtungen?

Kurz und klar:  N E I N – die Solarpflicht gilt nicht für Dachreinigungen bzw. Dachbeschichtungen.

Diese Maßnahmen stellen keine vollständige Erneuerung der Dachhaut dar.
Sie ändern nicht die Struktur oder die technische Substanz des Daches.
Es bleibt eine Pflege- und Werterhaltungsmaßnahme und keine bauliche Maßnahme im gesetzlichen Sinn.

Zusammenfassung

Ab Januar 2026 gilt in NRW eine erweiterte Solarpflicht auch für Bestandsgebäude, sobald eine vollständige Dachsanierung durchgeführt wird. Viele Hauseigentümer sind verunsichert und fragen sich, ob das auch dann greift, wenn sie durch eine Dachreinigung und Dachbeschichtung ihr Dach pflegen und verschönern möchten. In diesem Beitrag erklären wir verständlich, was die Solarpflicht bedeutet, für wen sie gilt – und warum klassische Maßnahmen wie Dachreinigung oder Dachbeschichtung nicht davon betroffen sind.

Fazit

Die neue Solarpflicht in NRW greift nur dann, wenn eine vollständige Dachsanierung oder -neueindeckung stattfinden soll. Davon betroffen sind Besitzer großer Sanierungsmaßnahmen – nicht diejenigen, die ihr Dach lediglich reinigen oder beschichten lassen wollen.

Dachreinigung und Dachbeschichtung gelten weiterhin als Pflege- und Werterhaltungsmaßnahmen und lösen keine Pflicht zur Installation einer Solaranlage aus.

Für Hauseigentümer bedeutet das: Sie können ihr Dach weiterhin professionell pflegen und langfristig schützen – ohne zusätzliche Verpflichtungen hinsichtlich Solarpflicht.

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