Was bedeutet die Solarpflicht in NRW?
Seit dem 1. Januar 2026 hat Nordrhein-Westfalen die Solarpflicht auf Bestandsgebäude bei Dachsanierungen ausgeweitet. Das heißt:
Wenn Sie Ihr Dach komplett neu eindecken lassen, müssen Sie künftig eine Solaranlage (PV) installieren – typischerweise mindestens 30 % der geeigneten Dachfläche muss dafür genutzt werden. Die Pflicht gilt unabhängig davon, wann Sie den Auftrag erteilt haben – entscheidend ist allein, dass die Arbeiten nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Als Solaranlage wird dabei meist eine Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlage verstanden. Auch Kombinationen oder Techniklösungen wie gemietete PV-Anlagen sind möglich. Ausnahmen gibt es für denkmalgeschützte und Gebäude mit sehr kleinen Dächern (z. B. unter 50 m²) und Dächer, auf denen eine Solaranlage technisch nicht machbar ist (z. B. starke Verschattung, Statik oder wenn andere bauliche Voraussetzungen fehlen) und Fälle, in denen eine Installation wirtschaftlich unzumutbar wäre.
Gilt die Solarpflicht für Dachreinigungen und Dachbeschichtungen?
Kurz und klar: N E I N – die Solarpflicht gilt nicht für Dachreinigungen bzw. Dachbeschichtungen.
Diese Maßnahmen stellen keine vollständige Erneuerung der Dachhaut dar.
Sie ändern nicht die Struktur oder die technische Substanz des Daches.
Es bleibt eine Pflege- und Werterhaltungsmaßnahme und keine bauliche Maßnahme im gesetzlichen Sinn.
